Kurz beantwortet

Skonto ist ein freiwilliger Preisnachlass für schnelle Zahlung, meist 2 bis 3 % bei einer Frist von 7 bis 14 Tagen. Ein gesetzliches Recht auf Skontoabzug gibt es nicht - weder aus BGB, VOB/B noch Handelsbrauch. Der Skonto kann bereits im Angebot oder Vertrag vereinbart oder später, etwa mit der Rechnung, angeboten und durch fristgerechte Zahlung mit Abzug angenommen werden. Entscheidend ist, dass Höhe, Bezugsgröße, Frist und Fristbeginn klar erkennbar sind. Auf der Rechnung wird die Skontovereinbarung genannt (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG), die Umsatzsteuer aber zunächst vom vollen Betrag ausgewiesen. Zieht der Kunde den Skonto, korrigieren beide Seiten Umsatz- bzw. Vorsteuer im Zeitpunkt der Zahlung (§ 17 UStG).

Dieser Ratgeber behandelt Skonto aus Sicht des rechnungstellenden Handwerksbetriebs: wie du es vereinbarst, kalkulierst, formulierst und was du tust, wenn der Kunde unberechtigt abzieht. Steuerliche Sonderfälle und größere Bauverträge solltest du zusätzlich mit Steuerberater bzw. Fachanwalt klären.

Was ist Skonto - und was nicht

Skonto ist ein prozentualer Preisnachlass, den du dem Kunden gewährst, wenn er die Rechnung innerhalb einer kurzen Frist bezahlt. Typisch ist eine Formulierung wie: „Zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto." Der Kunde hat die Wahl - voller Betrag später oder gekürzter Betrag sofort.

Wichtig ist die Abgrenzung zu ähnlichen Nachlässen, weil sie steuerlich und vertraglich unterschiedlich behandelt werden:

Skonto, Rabatt und Bonus im Vergleich
ArtAuslöserZeitpunktTypisches Beispiel
SkontoZahlung innerhalb einer Fristbei Zahlung2 % bei Zahlung binnen 10 Tagen
Rabattsofortiger Preisnachlassbei RechnungsstellungMengenrabatt, Aktionsrabatt, Nachlass im Angebot
BonusErreichen einer ZielgrößenachträglichJahresbonus für Wiederholungskunden

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Für die Umsatzsteuer sind alle drei „Entgeltminderungen". Der Unterschied: Ein Rabatt ist meist schon im Rechnungsbetrag enthalten, Skonto und Bonus wirken sich erst später aus, wenn sie tatsächlich gezogen werden.

Grundsatz: Skonto ist kein Geschenk, sondern ein Kalkulationsposten. Wer 3 % Skonto einräumt, verschenkt 3 % Marge - dafür bekommt er schneller Geld und weniger Zahlungsausfälle. Beides gehört vor der Angebotsabgabe in die Kalkulation.

Skonto-Rechner: Was kostet dich der Nachlass wirklich?

Trag deine Rechnungsdaten ein - der Rechner zeigt dir den Skontobetrag, den Zahlbetrag für den Kunden und den effektiven Jahreszins, der dem Nachlass entspricht. Alles läuft in deinem Browser, es werden keine Daten gesendet.

Skonto berechnen
Kaufmännische Näherung mit 360 Zinstagen. Keine steuerliche Einzelfallberechnung.
Ergebnis

Der effektive Jahreszins zeigt, wie „teuer" der Skonto aus Sicht des Kunden ist: Liegt er über dessen Kontokorrentzins, ist das Ziehen des Skontos für ihn rechnerisch attraktiv. Für deinen Betrieb mindert der Skontobetrag das Nettoentgelt - der Umsatzsteueranteil wäre ohnehin ans Finanzamt abzuführen gewesen. Die Beispielrechnung geht von 19 % Regelbesteuerung aus; bei Kleinunternehmern, 0 %-Leistungen, § 13b oder Mischsteuersätzen weicht die Aufteilung ab.

Die Formel dahinter

Der Rechner rechnet nichts, was du nicht auch von Hand nachvollziehen kannst:

Formeln zum Nachrechnen

Skontobetrag Skontobetrag = Skontobasis × (Skontosatz ÷ 100)

Zahlbetrag bei Skonto auf den gesamten Betrag Zahlbetrag = Rechnungsbetrag - Skontobetrag

Effektiver Jahreszins (kaufmännische Näherung, 360 Zinstage) eff. Jahreszins = [ s ÷ (100 - s) ] × [ 360 ÷ (Z - S) ] × 100 s = Skontosatz in % Z = reguläres Zahlungsziel in Tagen S = Skontofrist in Tagen

Beispiel: 3.000 € brutto, 2 % Skonto, 10 von 30 Tagen Skontobetrag = 3.000 € × 0,02 = 60,00 € Zahlbetrag = 3.000 € - 60,00 € = 2.940,00 € eff. Zins = [2 ÷ 98] × [360 ÷ 20] × 100 ≈ 36,7 % p.a.

Skonto muss vereinbart oder wirksam angeboten sein

Das ist der wichtigste Satz des ganzen Themas: Es gibt kein Recht auf Skontoabzug. Weder aus dem BGB, noch aus der VOB/B, noch aus einem „das macht man im Handwerk halt so". Ein Kunde darf nur dann Skonto abziehen, wenn das vorher - spätestens bis zur betreffenden Zahlung - ausdrücklich vereinbart wurde. Das schließt eine spätere Vereinbarung ausdrücklich ein: Du kannst Skonto auch noch auf der Rechnung anbieten, der Kunde nimmt das Angebot dann durch fristgerechte Zahlung mit Abzug an.

Beim BGB-Vertrag ergibt sich das aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Kunde die vereinbarte Vergütung schuldet (§ 631 BGB). Ein einseitig auf die Rechnung geschriebenes Skontoangebot bindet dich zwar, verpflichtet dich aber nicht, einen ohne Grundlage gezogenen Abzug hinzunehmen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Bei der VOB/B ist es sogar ausdrücklich geregelt: „Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig" (§ 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Eine Skontoabrede beim Bauvertrag gehört in die Besonderen oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen, nicht erst in die Schlussrechnung.

Beweislast: Zieht der Kunde Skonto, muss er im Streitfall nachweisen, dass eine wirksame Skontovereinbarung bestand und ihre Voraussetzungen erfüllt waren. Trotzdem gilt für dich: Halte die Vereinbarung schriftlich fest - eine mündliche Skontoabrede führt regelmäßig zu genau dem Streit, den man vermeiden wollte.

Diese Punkte sollte eine eindeutige Skontoklausel regeln

Eine Skontoregelung sollte Höhe, Bezugsgröße, Dauer und Beginn der Skontofrist eindeutig festlegen. Fehlen Angaben oder widersprechen sich Vertragsunterlagen, muss die Vereinbarung ausgelegt werden; im Einzelfall kann sie unwirksam oder für den skontogewährenden Betrieb ungünstiger auszulegen sein - fehlt beispielsweise eine ausdrückliche Beschränkung auf Material, bezieht sie sich nach Auslegung meist auf den Gesamtbetrag statt automatisch unwirksam zu sein.

Diese vier Punkte sollten klar geregelt sein

1. Höhe: der prozentuale Abzug, z. B. „2 %".

2. Bezugsgröße: worauf sich der Prozentsatz bezieht - Gesamtbetrag, Nettoauftragssumme oder nur der Materialanteil.

3. Skontofrist: die Zahl der Tage, z. B. „innerhalb von 10 Kalendertagen".

4. Fristbeginn: ab wann die Frist läuft - ab Rechnungsdatum, ab Rechnungszugang oder ab Zugang der prüffähigen Rechnung.

Zusätzlich sinnvoll, auch wenn nicht zwingend: die Klarstellung, dass für die Fristwahrung der Zahlungseingang bei dir maßgeblich ist, nicht der Tag, an dem der Kunde die Überweisung auslöst.

Bei vorformulierten Klauseln (AGB) gelten zusätzliche Grenzen: Eine Klausel kann trotz vorhandener Prozentzahl, Frist und Bezugsgröße unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Das LG Nürnberg-Fürth hat eine vorformulierte Skontoklausel für unwirksam erklärt, bei der die Skontofrist erst nach einer vorgelagerten Prüffrist begann und dadurch der eigentliche Zweck des Skontos - ein Anreiz für besonders schnelle Zahlung - untergraben wurde; entscheidend war dort das Zusammenspiel mehrerer benachteiligender Klauseln (Prüffrist-Kopplung, monatliche Abschlagsbegrenzung, langer Gesamtzahlungszeitraum), nicht die Prüffrist-Kopplung allein (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 - 12 O 8630/20).

Aus Beweisgründen gehört die Skontoabrede außerdem in ein schriftliches Dokument - Angebot, Auftragsbestätigung oder Vertrag. Siehe auch Angebot schreiben Handwerker und Auftragsbestätigung.

Skonto nur auf Material? Der Mythos aufgelöst

Man hört oft: „Skonto gibt es im Handwerk nur auf Material, nicht auf den Lohn." Das ist keine Rechtsregel. Es gibt kein Gesetz, das Skonto auf Materialkosten beschränkt.

Richtig ist: Es ist eine verbreitete Praxis, und viele Auftraggeber - vor allem im gewerblichen Bau - schreiben in ihre Einkaufsbedingungen, dass Skonto nur auf den Materialanteil gilt. Das ist dann eine vertragliche Einschränkung, keine gesetzliche.

Für dich heißt das:

Bezugsgröße des Skontos - Auswirkung
Rechnung 3.000 € brutto (1.200 € Material)Skonto auf GesamtbetragSkonto nur auf Material
Skontosatz 3 %90,00 €36,00 €
Zahlbetrag des Kunden2.910,00 €2.964,00 €
Margenverlust für dich90,00 €36,00 €

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Skontofrist: Beginn, Dauer und was zählt

Die Skontofrist ist der Zeitraum, in dem der Kunde zahlen muss, um den Abzug zu bekommen. Üblich sind 7, 10 oder 14 Tage, während das reguläre Zahlungsziel oft bei 14 bis 30 Tagen liegt.

Wann beginnt die Frist?

Das muss die Vereinbarung sagen. Praktisch gebräuchlich sind:

Ist im Vertrag kein Fristbeginn geregelt, entsteht Streit. Die Tendenz geht dann zum Rechnungszugang - verlassen solltest du dich darauf nicht. Lieber sauber vereinbaren.

Ob Überweisungsauftrag oder Geldeingang für die Fristwahrung maßgeblich ist, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung und ihrer Auslegung. Ist ausdrücklich der Zahlungseingang maßgeblich, kann eine erst am letzten Tag der Skontofrist ausgelöste Überweisung zu spät gutgeschrieben werden. Um Streit zu vermeiden, solltest du ausdrücklich festlegen, dass das Geld spätestens am letzten Tag der Skontofrist deinem Konto gutgeschrieben sein muss.

Skonto richtig auf der Rechnung ausweisen

Eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts - und genau das ist Skonto - muss auf der Rechnung angegeben werden. Das steht in § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG: „jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist".

Wie detailliert? Die Finanzverwaltung lässt es genügen, wenn die Angabe die Ermittlung der Entgeltminderung leicht und eindeutig nachvollziehbar macht. In der Praxis reicht damit:

Der Skontobetrag selbst muss nicht in Euro und Cent auf der Rechnung stehen - schadet aber nicht und macht es dem Kunden leichter. Die Umsatzsteuer weist du zunächst vom vollen Rechnungsbetrag aus. Erst wenn der Kunde den Skonto tatsächlich zieht, wird korrigiert (siehe § 17 UStG weiter unten).

Häufiger Fehler: Skonto auf der Rechnung anbieten, obwohl es nie vereinbart war. Damit gibst du dem Kunden den Abzug freiwillig - der Hinweis auf der Rechnung ist dann das Angebot, und der Kunde darf es annehmen.

Formulierungsbeispiele zur Anpassung - keine universell wirksamen Vertragsklauseln

Diese Textbausteine kannst du an deine Zahlen anpassen und in Angebot bzw. Rechnung übernehmen. Ersetze die Platzhalter. Sie sind Formulierungshilfen, keine Garantie für rechtliche Wirksamkeit in jedem Vertragskontext.

Beispiel - keine Rechtsberatung

Standard - Skonto auf den Gesamtbetrag (Beispiel: 3.000,00 EUR brutto) Zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto (Skontobetrag: 60,00 EUR). Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Konto.

Skonto nur auf den Materialanteil Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang gewähren wir 3 % Skonto auf den Materialanteil in Höhe von 1.200,00 EUR brutto (Skontobetrag: 36,00 EUR). Auf Lohn- und sonstige Leistungen wird kein Skonto gewährt.

Bauvertrag / Besondere Vertragsbedingungen Skontoabzug: 2 % bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung, bezogen auf die Netto-Schlussrechnungssumme. Für die Fristwahrung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer maßgeblich.

Kein Skonto (bewusst ausschließen) Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Ein Skontoabzug ist nicht vereinbart.

Bei größeren Bauverträgen anwaltlich prüfen lassen: Die Wirksamkeit einer Skontoklausel hängt nicht nur von Prozentsatz und Frist ab, sondern auch von Einbeziehung, Transparenz, Prüfungsrechten und dem übrigen Vertragsinhalt. Besonders wichtig: Lass dir eine Skontoklausel nicht einfach von deinem Architekten oder Ingenieur „mitliefern" und in mehreren Verträgen verwenden - der BGH hat entschieden, dass ein Architekt, der eine eigens formulierte Skontoklausel für die Verträge seines Auftraggebers mit mehreren Bauunternehmen entwirft, damit unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG betreibt. Die betreffende Klausel war infolgedessen nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 190/22).

In HandwerksFlow hinterlegst du solche Zahlungs- und Skontobedingungen einmal als Textbaustein und ziehst sie ins Angebot und die Rechnung - inklusive automatisch berechnetem Skontobetrag und Zahlbetrag.

Umsatzsteuer bei Skonto: § 17 UStG

Solange der Kunde den Skonto nicht gezogen hat, ist er nur eine Möglichkeit - die Rechnung läuft über den vollen Betrag, die volle Umsatzsteuer wird fällig. Zieht der Kunde den Skonto, mindert sich das Entgelt, und dann greift § 17 UStG:

Der Skontobetrag wird dabei in einen Entgelts- und einen Steueranteil aufgeteilt. Beispiel bei 19 %: Von 60,00 € Skonto entfallen rund 50,42 € auf das Entgelt und 9,58 € auf die Umsatzsteuer.

Keine berichtigte Rechnung nötig: Wenn Skontosatz und Frist auf der Ursprungsrechnung stehen, musst du keine neue Rechnung schreiben, wenn der Kunde skontiert. Die Korrektur passiert nur in der Buchhaltung bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldung.

In der Praxis rechnet man mit Bruttoskonto: Der Prozentsatz wird auf den Bruttobetrag angewendet. Zieht ein Kunde den Skonto fälschlich nur vom Nettobetrag ab und überweist zu viel bzw. zu wenig, muss der Vorsteuerabzug entsprechend angepasst werden - ein Detail für den Steuerberater, aber gut zu wissen.

Mischsteuersätze und Sonderfälle

Der Rechner oben und das Beispiel gehen von einer einheitlich mit 19 % besteuerten Rechnung aus - das ist die häufigste Konstellation, aber nicht die einzige. Enthält deine Rechnung unterschiedlich besteuerte Leistungen, muss die Skontominderung nachvollziehbar den jeweiligen Umsatzsteuergruppen zugeordnet werden: Nach § 17 Abs. 4 UStG musst du dem Kunden dann einen Beleg erteilen, aus dem sich ergibt, wie sich die Entgeltänderung auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

Der Rechner oben bildet nur Rechnungen mit einem einheitlichen Umsatzsteuersatz ab. Mischsteuersätze, § 13b, Kleinunternehmer- und steuerfreie Umsätze werden nicht automatisch aufgeteilt - hier hilft im Zweifel der Steuerberater.

Skonto und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Privatkunden können 20 % der Arbeitskosten einer Handwerkerrechnung von der Steuer abziehen, maximal 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Maßgeblich ist der tatsächlich gezahlte Betrag.

Zieht der Kunde Skonto, sinkt damit auch der begünstigte Arbeitskostenanteil - anteilig. Bezieht sich der Skonto auf die Gesamtrechnung, wird die Minderung sinnvollerweise im gleichen Verhältnis auf Arbeits- und Materialkosten aufgeteilt. Bezieht sich der Skonto ausdrücklich nur auf Material, bleiben die absetzbaren Arbeitskosten unberührt.

Für dich als Rechnungssteller heißt das vor allem: Arbeits- und Materialkosten sauber getrennt ausweisen. Dann kann der Kunde - oder sein Steuerberater - den nach Skonto verbleibenden Arbeitskostenanteil selbst korrekt ermitteln. Mehr dazu im Ratgeber zu den Pflichtangaben.

Skonto bei Abschlags- und Schlussrechnungen

Auch hier gilt: Skonto nur, wenn vereinbart - und die Vereinbarung sollte sagen, worauf es sich bezieht. Ob Skonto nur für die Schlusszahlung oder auch für einzelne Abschlagszahlungen gilt, ist keine feste Regel, sondern Auslegungssache des jeweiligen Vertrags. Das OLG Hamm hat dazu ausdrücklich entschieden: Ist eine Skontovereinbarung nicht ausdrücklich auf die Schlusszahlung beschränkt, kann sie auch für jede einzelne fristgerecht bezahlte Abschlagsrate gelten - unabhängig davon, ob andere Raten verspätet gezahlt wurden (OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2024 - 12 U 95/22).

Wichtig bei der Schlussrechnung: Erst werden die bereits gezahlten Abschläge abgezogen, dann wird ein etwaiger Skonto auf die vereinbarte Bezugsgröße gerechnet. Entscheidend ist dabei, welchen Abschlagsbetrag du absetzt - den ursprünglich in Rechnung gestellten oder den nach Skonto tatsächlich gezahlten. Das folgende Beispiel zeigt, warum das einen Unterschied macht.

Durchgerechnetes Beispiel - Skonto auf jede Abschlagszahlung

Auftragssumme 10.000,00 € brutto, vereinbart: 3 % Skonto auf jede Zahlung (Abschlag und Schluss) bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen.

Abschlags- und Schlussrechnung mit Skonto
PositionBetrag
Abschlagsrechnung 1 (fristgerecht gezahlt, 3 % Skonto)4.000,00 € ./. 120,00 € = 3.880,00 €
Restleistung, Basis der Schlussrechnung10.000,00 € - 4.000,00 € = 6.000,00 €
Variante A (richtig): ursprünglicher Abschlagsrechnungsbetrag wird abgesetztRestforderung 6.000,00 € ./. 3 % Skonto 180,00 € = 5.820,00 €
Variante B (fehlerhaft): nur der tatsächlich gezahlte Betrag (3.880 €) wird abgesetztRestforderung 6.120,00 € - 120 € zu viel gefordert
Gesamt gezahlt bei korrekter Variante A (beide Raten fristgerecht)3.880,00 € + 5.820,00 € = 9.700,00 € (= 97 % von 10.000 €)

Doppelte Berücksichtigung vermeiden: War der Skontoabzug bei der Abschlagszahlung berechtigt, setzt du in der Schlussrechnung den ursprünglichen Rechnungsbetrag des Abschlags ab (Variante A) - nicht den bereits geminderten Zahlbetrag. Sonst forderst du den beim Abschlag rechtmäßig gewährten Skonto in der Schlussrechnung faktisch ein zweites Mal zurück.

Lohnt sich Skonto für deinen Betrieb?

Skonto ist ein Werkzeug gegen schleppende Zahler und für planbare Liquidität - aber es kostet Marge. Die ehrliche Rechnung:

Was es dich kostet

2 % Skonto auf einen betroffenen Nettoumsatz von 100.000 € im Jahr, wenn die Hälfte der Rechnungen skontiert wird, vermindern den Nettoerlös um 2.000 € im Jahr. Bei ohnehin dünnen Handwerksmargen ist das spürbar. Wichtig: Der wirtschaftliche Erlösrückgang entspricht der Minderung des Nettoentgelts, nicht des Bruttoskontobetrags - der Umsatzsteueranteil wäre ohnehin ans Finanzamt abgeführt worden. Wie stark dadurch dein Gewinn sinkt, hängt zusätzlich von deinen variablen Kosten ab.

Was es dir bringt

Faustregeln: Preise den Skonto vor der Angebotskalkulation ein, statt ihn nachträglich draufzugeben. Biete Skonto gezielt dort an, wo Zahlungsmoral oder Liquidität ein echtes Thema sind - nicht pauschal auf jeder Rechnung. Und rechne mit dem Rechner oben aus, was der Nachlass effektiv wert ist.

Für den Kunden ist Skonto wegen des hohen rechnerischen Finanzierungsvorteils häufig attraktiv: 2 % für 20 Tage frühere Zahlung entsprechen über 36 % Zinsen im Jahr - deutlich mehr als jedes Girokonto bringt. Wie oft angebotener Skonto tatsächlich genutzt wird, hängt aber von Kundenstruktur, Liquidität und internen Zahlungsprozessen ab; kalkuliere trotzdem lieber mit dem vollen Skonto als Kostenfaktor, statt dich darauf zu verlassen, dass er selten gezogen wird. Wer dagegen gar nicht zahlt, ist ein Fall für den Zahlungsverzug-Ratgeber.

Unberechtigter Skontoabzug: was tun

Der Klassiker: Der Kunde zieht 2 % ab, obwohl nichts vereinbart war - oder er zahlt nach Ablauf der Skontofrist und kürzt trotzdem. In beiden Fällen bleibt der abgezogene Betrag eine offene Forderung. Der Vertrag über die volle Vergütung besteht weiter.

Vorgehen in Stufen

1. Kurz prüfen: Gab es wirklich keine Skontoabrede? War die Frist wirklich überschritten (Zahlungseingang, nicht Überweisungstag)?

2. Freundlicher Hinweis: kurze E-Mail oder Anruf - „Uns ist aufgefallen, dass 60,00 EUR Skonto abgezogen wurden. Eine Skontovereinbarung besteht für diesen Auftrag nicht, wir bitten um Ausgleich des Restbetrags bis TT.MM."

3. Schriftliche Nachforderung: mit klarer Frist und Bezug auf Rechnungsnummer und Betrag.

4. Mahnung: bleibt die Zahlung aus, folgt die förmliche Mahnung - ab hier greifen die Regeln zum Zahlungsverzug.

Ob sich die Nachforderung wirtschaftlich lohnt, ist eine Abwägung: Bei einem Stammkunden und 30 € Differenz ist ein kulanter Verzicht mit klarer Ansage („einmalig, künftig bitte nicht") oft die bessere Kundenpflege. Bei größeren Beträgen oder Wiederholungstätern konsequent nachfordern - sonst wird der Abzug zur Gewohnheit.

Nicht ignorieren: Werden gleichartige Skontoabzüge wiederholt widerspruchslos akzeptiert, kann das spätere Auseinandersetzungen über eine stillschweigende Vertragsänderung oder eine etablierte Abrechnungspraxis begünstigen - ein einzelnes Hinnehmen allein erzeugt aber noch keine bindende Übung. Deshalb solltest du zeitnah schriftlich klarstellen, ob du den Abzug akzeptierst. Verzug tritt dabei nicht schon dadurch ein, dass du irgendeine Zahlungsfrist in die Nachforderung schreibst - maßgeblich sind Fälligkeit, Mahnung bzw. ein gesetzlicher oder vertraglicher Ausnahmetatbestand nach § 286 BGB.

Die häufigsten Fehler beim Skonto

Häufige Fragen

Wie viel Skonto ist im Handwerk üblich?

Üblich sind 2 bis 3 Prozent bei einer Skontofrist von 7 bis 14 Tagen. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zu Höhe oder Frist - beides ist frei verhandelbar und muss spätestens bis zur Zahlung vereinbart oder wirksam angeboten worden sein. Wichtig ist, den Skonto vorher in die Kalkulation einzupreisen und nicht nachträglich als Zusatzrabatt zu gewähren.

Muss Skonto vereinbart sein oder darf der Kunde es einfach abziehen?

Skonto muss vereinbart sein. Es gibt kein Recht auf Skontoabzug aus dem Gesetz, aus der VOB/B oder aus Handelsbrauch. Die VOB/B stellt in § 16 Abs. 5 Nr. 2 sogar ausdrücklich klar: Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Zieht der Kunde ohne Vereinbarung Skonto ab, bleibt der Restbetrag offen und kann angemahnt werden.

Wie weise ich Skonto korrekt auf der Rechnung aus?

Eine im Voraus vereinbarte Entgeltminderung wie Skonto muss auf der Rechnung genannt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG). In der Praxis genügt eine klare Angabe wie „2 % Skonto bei Zahlung bis TT.MM.JJJJ" oder ein Hinweis auf die Skontovereinbarung. Die Umsatzsteuer wird zunächst vom vollen Betrag ausgewiesen und erst korrigiert, wenn der Kunde den Skonto tatsächlich zieht.

Gilt Skonto nur auf Material oder auch auf Lohn?

Es gibt keine gesetzliche Regel, die Skonto auf Material beschränkt. Skonto kann auf den gesamten Rechnungsbetrag oder auf einen definierten Teil - meist den Materialanteil - vereinbart werden. Ausschlaggebend ist allein die Bezugsgröße in der Skontovereinbarung. Fehlt eine Einschränkung, bezieht sich der Skonto im Zweifel auf den Gesamtbetrag.

Wann beginnt die Skontofrist?

Der Fristbeginn muss vereinbart sein - üblich ist der Zeitpunkt ab Rechnungsdatum oder ab Rechnungszugang. Bei Bauleistungen wird häufig auf den Zugang der prüffähigen Rechnung abgestellt. Eine Skontoklausel ohne klar bestimmten Fristbeginn kann unwirksam sein. Maßgeblich für die Einhaltung ist regelmäßig der Zahlungseingang beim Handwerksbetrieb, nicht der Überweisungstag des Kunden.

Lohnt sich Skonto für den Handwerksbetrieb?

Skonto ist eingepreister Rabatt: 3 % Skonto bedeuten 3 % weniger Marge. Es lohnt sich, wenn der schnellere Zahlungseingang die Liquidität spürbar verbessert, Kontokorrentzinsen oder Zahlungsausfälle vermeidet und der Skonto vorher in den Preis einkalkuliert wurde. Für den Kunden entspricht 2 % Skonto bei 20 Tagen früherer Zahlung einem effektiven Jahreszins von über 36 Prozent - deshalb wird Skonto oft gezogen.

Was tun, wenn der Kunde unberechtigt Skonto abzieht?

Der abgezogene Betrag bleibt eine offene Forderung. Sinnvoll ist zunächst ein kurzer, freundlicher Hinweis oder Anruf mit Verweis auf die fehlende Skontovereinbarung oder die überschrittene Frist. Zahlt der Kunde nicht nach, folgt eine schriftliche Nachforderung mit Zahlungsfrist, danach die Mahnung. Ob man den Betrag aus Kulanz erlässt, ist eine wirtschaftliche Entscheidung im Einzelfall.

Wie wirkt sich Skonto auf die Umsatzsteuer aus?

Zieht der Kunde Skonto, mindert sich das Entgelt. Der Handwerksbetrieb korrigiert dann die Umsatzsteuer, der Kunde seinen Vorsteuerabzug - jeweils im Voranmeldungszeitraum, in dem der Skonto in Anspruch genommen wird (§ 17 UStG). Eine berichtigte Rechnung ist dafür nicht nötig, wenn Skontosatz und Frist auf der Ursprungsrechnung stehen. Der Skontobetrag ist in Entgelts- und Steueranteil aufzuteilen.

Mindert Skonto die nach § 35a EStG absetzbaren Arbeitskosten?

Ja, anteilig. Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zählt der tatsächlich gezahlte Betrag. Zieht der Kunde Skonto, sinkt der begünstigte Arbeitskostenanteil entsprechend. Beziehen sich Skonto und Rechnung auf Arbeits- und Materialkosten gemeinsam, wird die Minderung sinnvollerweise im gleichen Verhältnis aufgeteilt.

Kann ich Skonto auch nach Rechnungsstellung noch anbieten?

Ja. Eine Skontoabrede kann bis zur betreffenden Zahlung getroffen werden, auch nachträglich. Sinnvoll ist das etwa, wenn ein Kunde bei einer offenen Forderung um einen Nachlass für sofortige Zahlung bittet. Halte die nachträgliche Abrede schriftlich fest und bezeichne sie klar als einmalige Vereinbarung für diese Rechnung.

Wird Skonto vom Netto- oder Bruttobetrag berechnet?

In der Praxis vom Bruttobetrag: Der vereinbarte Prozentsatz wird auf den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer angewendet (Bruttoskonto). Wirtschaftlich entfällt davon aber nur ein Teil auf dein Nettoentgelt - bei 19 % USt sind das rund 84 % des Skontobetrags, der Rest ist Umsatzsteuer, die ohnehin ans Finanzamt abzuführen gewesen wäre.

Wie berechnet man 2 % Skonto?

Skontobetrag = Skontobasis × 2 ÷ 100. Bei 3.000 € Rechnungsbetrag und 2 % Skonto sind das 60,00 €, der Zahlbetrag bei fristgerechter Zahlung liegt dann bei 2.940,00 €. Die vollständige Formel inklusive effektivem Jahreszins steht im Abschnitt „Die Formel dahinter" oben.

Darf Skonto bei einer Teilzahlung abgezogen werden?

Kommt auf die Vereinbarung an. Ob eine Skontoklausel nur für die Schlusszahlung oder auch für einzelne Abschlagszahlungen gilt, ist laut OLG Hamm eine Frage der Vertragsauslegung - ist die Klausel nicht ausdrücklich auf die Schlusszahlung beschränkt, kann sie auch für jede fristgerecht bezahlte Teilzahlung gelten.

Zählt für die Skontofrist die Überweisung oder der Zahlungseingang?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Ist ausdrücklich der Zahlungseingang maßgeblich, kann eine erst am letzten Tag der Frist ausgelöste Überweisung zu spät gutgeschrieben werden. Ohne klare Regelung entsteht hierüber häufig Streit - deshalb sollte die Klausel ausdrücklich festlegen, worauf es ankommt.

FAQ-Markup hilft bei der Auffindbarkeit, ist aber keine Garantie für ein Rich-Result in der Google-Suche.

Hinweis zur Redaktion: Dieser Artikel wird von der HandwerksFlow-Redaktion auf Basis der oben verlinkten Primärquellen (Gesetze im Internet, dejure.org/VOB-B, veröffentlichte Gerichtsentscheidungen) recherchiert und gepflegt. Er stellt keine Fachprüfung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt dar und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Quellenstand: 08.09.2026. Prüfe im Einzelfall besondere Anforderungen mit deinem Steuerberater oder Fachanwalt - insbesondere bei Bauverträgen, VOB/B-Klauseln und der umsatzsteuerlichen Behandlung.

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