Die Baustelle ist fertig, abgenommen, der Kunde zufrieden. Jetzt fehlt nur noch eine Rechnung – aber nicht irgendeine. Wenn du während des Projekts schon Abschlagsrechnungen gestellt hast, reicht keine normale Rechnung mehr. Du brauchst eine Schlussrechnung, die den gesamten Auftrag zusammenfasst und alle bereits erhaltenen Zahlungen sauber abzieht.

Genau hier passieren die meisten Fehler: falsch verrechnet, Frist verpasst, Abschläge nicht einzeln aufgelistet. Das kostet im schlimmsten Fall bares Geld oder verzögert die letzte Zahlung um Wochen.

Inhalt
  1. Was ist eine Schlussrechnung?
  2. Endrechnung oder Schlussrechnung?
  3. Pflichtangaben
  4. Muster mit Abschlagszahlungen
  5. Schlussrechnung ohne Abschläge
  6. 6-Monats-Frist
  7. Fälligkeit nach BGB und VOB/B
  8. E-Rechnung 2026
  9. Häufige Fehler
  10. FAQ

Was ist eine Schlussrechnung?

Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung über den gesamten Auftragswert eines Projekts. Sie weist die komplette erbrachte Leistung aus und zieht alle bereits bezahlten Abschlagsrechnungen als separate Position ab. Übrig bleibt der Restbetrag, den der Kunde noch zu zahlen hat.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen gestellt und bezahlt: Nach § 14 Abs. 5 UStG sind in der Schlussrechnung die vor Ausführung vereinnahmten Teilentgelte samt der darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen – also das, was der Kunde tatsächlich schon gezahlt hat. Hat ein Kunde einen Abschlag nicht bezahlt, ist das keine Zahlung im Sinne des § 14 Abs. 5 UStG – der Betrag darf daher nicht von der Schlussrechnung abgezogen werden. Er ist stattdessen automatisch Bestandteil des offenen Gesamtbetrags der Schlussrechnung. Nach Stellung der Schlussrechnung hat diese Vorrang: Die offene Abschlagsforderung kann grundsätzlich nicht mehr zusätzlich und eigenständig neben der Schlussrechnung verlangt werden.

Endrechnung oder Schlussrechnung: Gibt es einen Unterschied?

Inhaltlich nicht. Im Umsatzsteuerrecht – also im Gesetzestext selbst – wird der Begriff Endrechnung verwendet. Im Handwerk und Baurecht hat sich dagegen der Begriff Schlussrechnung durchgesetzt. Beide bezeichnen die abschließende Abrechnung der Gesamtleistung nach Abzug der bezahlten Abschläge – du kannst die Begriffe also synonym verwenden, ohne dass sich an den Pflichten oder der Berechnung etwas ändert.

Schlussrechnung vs. Abschlagsrechnung vs. normale Rechnung

Diese drei Begriffe werden im Alltag oft durcheinandergeworfen. Der Unterschied ist aber wichtig – auch für die korrekte Rechnungsnummer und die Steuerbehandlung:

Auch ohne vorherige Abschlagszahlungen brauchst du in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine abschließende Rechnung über die Gesamtleistung. Ob diese als Schlussrechnung, Endrechnung oder normale Rechnung bezeichnet wird, ist nicht entscheidend; maßgeblich sind Inhalt und Abrechnungsfunktion.

Was muss auf die Schlussrechnung? Die Pflichtangaben

Eine Schlussrechnung braucht alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG – plus die korrekte Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der darauf entfallenden Steuerbeträge. Eine Einzelauflistung der Abschläge ist zur besseren Nachvollziehbarkeit regelmäßig empfehlenswert:

Name und Anschrift beider Parteien
Vollständig, wie im Angebot
Pflicht
Steuernummer oder USt-ID
Mindestens eine der beiden Angaben
Pflicht
Rechnungsdatum und -nummer
Einmalige, systematisch vergebene Rechnungsnummer; ein eigener Nummernkreis für Schlussrechnungen ist zulässig
Pflicht
Vollständige Leistungsbeschreibung
Gesamter Auftrag, nicht nur der letzte Bauabschnitt
Pflicht
Leistungsdatum oder Leistungszeitraum
Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung, § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG
Pflicht
Gesamtbetrag netto + MwSt.
Für die komplette Leistung, vor Abzug der Abschläge – inkl. anzuwendendem Steuersatz und Steuerbetrag
Pflicht
Hinweis auf Steuerbefreiung/Steuerschuldnerschaft
Nur falls zutreffend, z. B. bei Bauleistungen an bauleistende Unternehmer (§ 13b UStG)
Falls zutreffend
Hinweis auf 2-jährige Aufbewahrungspflicht
Pflicht bei grundstücksbezogenen Leistungen an Privatkunden
Pflicht bei Privatkunden
Bezahlte Abschläge einzeln aufgelistet
Mit Rechnungsnummer, Datum und Betrag – zusammengefasste Darstellung ist steuerrechtlich teils zulässig, für Prüfbarkeit aber riskanter
Dringend empfohlen
Restbetrag (netto + brutto)
Gesamtwert minus alle bereits gezahlten Abschläge
Pflicht
Lohn- und Materialkosten getrennt
Nötig, damit Privatkunden § 35a EStG nutzen können
Empfohlen bei Privatkunden

Schlussrechnung mit Abschlagszahlungen: Muster und Rechenbeispiel

Am einfachsten wird das Prinzip an einem durchgehenden Beispiel klar. Nehmen wir die Badezimmersanierung aus unserem Abschlagsrechnungs-Ratgeber: Auftragswert 18.000 € netto, drei Abschläge im Projektverlauf gestellt. Nach Abnahme kommt jetzt die Schlussrechnung:

Musterschlussrechnung – Badezimmersanierung
Absender
Mustermann GmbH & Co. KG
Handwerkerstraße 12 · 80331 München
St-Nr. 123/456/78901 · USt-ID: DE123456789
Rechnungsdaten
Schlussrechnung Nr. 2026-058
Datum: 20.06.2026
Abnahme: 15.06.2026

Empfänger
Max Müller · Bahnhofstraße 5 · 81541 München
Schlussrechnung – Badezimmersanierung
Objekt: Bahnhofstraße 5, 81541 München | Ausführung: März – Juni 2026
Pos.LeistungNetto
1Demontage & Entsorgung Altbestand (pauschal)1.800,00 €
2Sanitär- und Heizungsinstallation (pauschal)7.200,00 €
3Fliesen-, Maler- und Elektroarbeiten (pauschal)9.000,00 €
Gesamtleistung netto: 18.000,00 € · zzgl. 19 % USt: 3.420,00 € · brutto: 21.420,00 €
Bereits bezahlte AbschlägeNettoUSt.Brutto
./. Abschlag 1 (RE-2026-018, bez. 15.03.2026)-10.800,00 €-2.052,00 €-12.852,00 €
./. Abschlag 2 (RE-2026-031, bez. 12.04.2026)-4.500,00 €-855,00 €-5.355,00 €
./. Abschlag 3 (RE-2026-044, bez. 05.05.2026)-1.800,00 €-342,00 €-2.142,00 €
Restbetrag netto: 900,00 € · USt: 171,00 €
Zahlbetrag: 1.071,00 €

Das Beispiel zeigt eine Pauschalpreisabrechnung. Bei einem Einheitspreisvertrag oder einer VOB/B-Abrechnung müssen regelmäßig die tatsächlich ausgeführten Mengen, Einheitspreise, Nachträge und erforderlichen Nachweise bzw. Aufmaße in der vertraglich vereinbarten Reihenfolge dargestellt werden.

Der Kunde sieht auf einen Blick: was insgesamt geleistet wurde (netto, USt., brutto), was er schon bezahlt hat – und was jetzt noch offen ist. § 14 Abs. 5 UStG verlangt die Absetzung von Teilentgelt und zugehörigem Steuerbetrag, nicht nur der Nettosumme. Eine tabellarische Einzelauflistung wie im Muster ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, macht die Rechnung im Streit- oder Prüfungsfall aber deutlich einfacher nachvollziehbar.

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Schlussrechnung ohne vorherige Abschläge

Lief das Projekt ohne Zwischenzahlungen, ist die Schlussrechnung deutlich einfacher – sie entspricht dann im Aufbau einer normalen Rechnung über die Gesamtleistung, ohne Abzugspositionen. Bei einem Malerauftrag über 2.400 € netto ohne Abschläge sieht die Rechnung schlicht so aus: Leistungsbeschreibung, 2.400 € netto, 456 € MwSt., 2.856 € Zahlbetrag – keine Verrechnung nötig.

Die 6-Monats-Frist: Wann du die Schlussrechnung stellen musst

Das ist der Punkt, den viele Handwerker unterschätzen. Für steuerpflichtige Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – also praktisch jede Bauleistung – schreibt § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG eine Frist von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung vor: Nr. 1 greift bei Leistungen an andere Unternehmer, Nr. 3 bei grundstücksbezogenen Leistungen an Privatkunden. Welche Nummer einschlägig ist, hängt vom jeweiligen Auftraggeber ab – bei einem einzelnen Auftrag greift immer nur eine der beiden, da der Kunde entweder Unternehmer oder Privatkunde ist.

Die Leistung gilt in der Regel mit der Abnahme als ausgeführt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Uhr.

Bußgeld bei Fristversäumnis: Stellst du die Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der 6-Monats-Frist aus, handelt es sich nach § 26a UStG um eine Ordnungswidrigkeit. Das Finanzamt kann Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängen. Entscheidend ist dabei nicht, ob es der erste Verstoß ist, sondern ob die Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht rechtzeitig ausgestellt wurde.

Praktisch heißt das: Sobald die Abnahme durch ist, sollte die Schlussrechnung innerhalb weniger Wochen raus – nicht erst, wenn du "mal Zeit findest".

Wann ist die Schlussrechnung fällig? BGB vs. VOB/B

Fälligkeit und Frist sind zwei unterschiedliche Dinge. Die Frist regelt, bis wann du fakturieren musst. Die Fälligkeit regelt, wann der Kunde zahlen muss – und das hängt von der Vertragsart ab.

BGB-Vertrag (der Regelfall bei Privatkunden)

Bei einem einfachen Werkvertrag wird die Vergütung nach § 641 BGB mit der Abnahme fällig. Handelt es sich um einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB – also größere Bau-, Umbau- oder Sanierungsleistungen –, reicht die Abnahme allein seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 nicht mehr aus: § 650g Abs. 4 BGB verlangt zusätzlich eine prüfbare Schlussrechnung. Erst mit beidem – Abnahme und prüfbarer Rechnung – wird die Vergütung fällig. Ohne ausdrücklich vereinbartes Zahlungsziel gilt danach § 271 BGB (sofortige Fälligkeit) – in der Praxis vereinbaren die meisten Betriebe trotzdem ein Zahlungsziel von 14 oder 30 Tagen auf der Rechnung.

VOB/B-Vertrag (häufig bei öffentlichen/gewerblichen Auftraggebern)

Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Allein weil der Auftraggeber gewerblich oder öffentlich ist, entsteht noch kein VOB/B-Vertrag.

Zwei Fristen sind hier zu unterscheiden. Erstens die Einreichungsfrist: Nach § 14 Abs. 3 VOB/B musst du die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einreichen, wenn nichts anderes vereinbart ist – bei einer Ausführungsfrist über 3 Monate verlängert sich das um je 6 Werktage pro weiteren 3 Monaten. Zweitens die Zahlungsfrist: Nach § 16 Abs. 3 VOB/B ist die Schlusszahlung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung fällig. Eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und durch die besonderen Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist – etwa bei ungewöhnlich komplexen Abrechnungen.

Prüfbarkeit ist entscheidend: Sowohl bei VOB/B- als auch bei BGB-Bauverträgen gilt: Ist die Schlussrechnung nicht prüfbar – zum Beispiel weil bezahlte Abschläge fehlen oder nicht nachvollziehbar aufgelistet sind – wird die Fälligkeit gehemmt. Der Kunde muss dann noch nicht zahlen, bis du eine korrekte Rechnung nachlieferst. Bei BGB-Bauverträgen gilt die Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhebt. Damit ist noch nicht entschieden, ob die abgerechneten Mengen und Beträge inhaltlich richtig sind – das kostet dich im Zweifel trotzdem Wochen, ein Grund mehr, gleich sauber aufzulisten.

Steuerbonus für Privatkunden: Warum Lohn- und Materialkosten getrennt gehören

Bei Privatkunden lohnt sich ein zusätzlicher Handgriff: § 35a EStG erlaubt es Privathaushalten, 20 % der Lohnkosten für Handwerkerleistungen von der Steuer abzuziehen – bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr. Voraussetzung: Der begünstigte Anteil der Arbeitskosten muss anhand der Rechnung gesondert ermittelbar sein – dazu können neben dem Arbeitslohn auch Maschinen- und Fahrtkosten gehören. Eine prozentuale Aufteilung durch dich als Rechnungssteller ist zulässig, eine eigene Schätzung durch den Kunden dagegen nicht. Materialkosten sind nicht begünstigt und gehören daher ebenfalls als eigene Position auf die Rechnung. Zusätzlich muss die Zahlung per Überweisung erfolgen (keine Barzahlung).

Weist du diese Trennung nicht aus, kann der Kunde den Steuerbonus nicht nutzen – und wird dich im Zweifel um eine korrigierte Rechnung bitten. Das kannst du dir sparen, wenn Lohn und Material von Anfang an getrennte Positionen sind.

Häufige Fehler bei der Schlussrechnung

Schlussrechnung als E-Rechnung: Was gilt 2026?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze – gestaffelt eingeführt:

Als E-Rechnung gelten nur strukturierte Datenformate nach der europäischen Norm EN 16931 – insbesondere XRechnung sowie ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL, die keine vollständigen strukturierten Daten enthalten). Eine PDF per Mail reicht ab der jeweiligen Pflichtstufe nicht mehr aus.

Für die Schlussrechnung gelten weiterhin die Anforderungen des § 14 Abs. 5 UStG: Vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge müssen nachvollziehbar abgesetzt werden. Bei einer E-Rechnung dürfen diese Angaben laut BMF-FAQ zur E-Rechnung auch in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang stehen, sofern im strukturierten Teil eindeutig auf diese Anlage verwiesen wird – diese Regelung gilt ausdrücklich auch über den 31. Dezember 2027 hinaus. Die Abschläge müssen also nicht zwingend vollständig über einzelne Referenzfelder im strukturierten Datensatz abgebildet werden.

Häufige Fragen zur Schlussrechnung

Was ist der Unterschied zwischen Schlussrechnung und normaler Rechnung?

Eine normale Rechnung stellst du für eine einzelne, abgeschlossene Leistung. Die Schlussrechnung zeigt dagegen den gesamten Auftragswert und zieht alle bereits bezahlten Abschlagsrechnungen ab – übrig bleibt nur der noch offene Restbetrag.

Muss ich eine Schlussrechnung stellen, auch wenn ich keine Abschläge hatte?

Nicht zwingend als eigene Rechnungsart. Ohne vorherige Abschlagszahlungen reicht inhaltlich eine normale Rechnung über die Gesamtleistung. War im Angebot eine Abschlagsvereinbarung vorgesehen, bezeichnest du die finale Rechnung trotzdem sinnvollerweise als Schlussrechnung.

Bis wann muss ich die Schlussrechnung stellen?

Bei Bauleistungen schreibt § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG (Nr. 1 bei Unternehmerkunden, Nr. 3 bei Privatkunden) eine Frist von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung vor. Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Fristüberschreitung drohen nach § 26a UStG Bußgelder bis 5.000 €.

Wann ist die Schlussrechnung fällig – wann muss der Kunde zahlen?

Bei BGB-Bauverträgen wird die Vergütung mit Abnahme und Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig (§ 641 i.V.m. § 650g Abs. 4 BGB). Bei VOB/B-Verträgen ist die Schlusszahlung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung fällig (§ 16 Abs. 3 VOB/B).

Was passiert, wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist?

Sowohl bei VOB/B- als auch bei BGB-Bauverträgen hemmt eine nicht prüfbare Schlussrechnung die Fälligkeit: Der Kunde muss erst zahlen, wenn du eine nachvollziehbare Rechnung mit allen bezahlten Abschlägen nachlieferst.

Wie verrechne ich Abschlagszahlungen in der Schlussrechnung?

Von der Gesamtleistung (netto, USt., brutto) ziehst du nur die tatsächlich bezahlten Abschläge ab – jeweils mit Netto-Betrag und der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht nur der Bruttosumme. Der verbleibende Restbetrag ist der tatsächliche Zahlbetrag. Am einfachsten gelingt das mit einer Einzelauflistung wie im Muster oben, inklusive Rechnungsnummer und Datum jedes Abschlags.

Was passiert mit einer unbezahlten Abschlagsrechnung?

Sie wird nicht von der Schlussrechnung abgezogen, weil sie keine Zahlung im Sinne des § 14 Abs. 5 UStG ist. Ihr Betrag steckt automatisch im offenen Gesamtbetrag der Schlussrechnung – du musst ihn nicht separat aufführen oder zusätzlich verlangen. Nach Stellung der Schlussrechnung kann die offene Abschlagsforderung grundsätzlich nicht mehr eigenständig daneben geltend gemacht werden.

Muss eine Schlussrechnung netto oder brutto erstellt werden?

Die Gesamtleistung weist du wie jede Rechnung mit Netto-Betrag, Umsatzsteuer und Bruttosumme aus. Bei der Verrechnung zählt, was der Kunde tatsächlich bezahlt hat – also der Bruttobetrag der bezahlten Abschlagsrechnung. Netto- und Steuerbetrag ziehst du dabei jeweils separat ab, damit am Ende sowohl der Netto- als auch der Bruttorestbetrag stimmen.

Wie kann ich eine fehlerhafte Schlussrechnung korrigieren?

Über eine Rechnungskorrektur oder eine Stornorechnung mit anschließender Neurechnung – beide müssen eindeutig auf die ursprüngliche Rechnungsnummer verweisen. Wichtig: Solange die Rechnung nicht prüfbar ist, wird auch die Fälligkeit nicht ausgelöst. Bei größeren Fehlern lohnt sich vorher ein kurzer Blick zum Steuerberater, insbesondere wenn bereits Vorsteuer gezogen wurde.

Welche Frist gilt für eine Schlussrechnung nach VOB/B?

Nach § 14 Abs. 3 VOB/B musst du die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einreichen, bei einer Ausführungsfrist über 3 Monate verlängert sich das gestaffelt. Die Zahlungsfrist läuft separat: Der Auftraggeber muss innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung zahlen, außer es wurde eine sachlich gerechtfertigte Verlängerung auf bis zu 60 Tage vereinbart.

Muss eine Schlussrechnung 2026 als E-Rechnung ausgestellt werden?

2026 noch nicht zwingend: Bis Ende 2026 darfst du Schlussrechnungen weiterhin als Papier- oder PDF-Rechnung ausstellen. Ausstellungspflicht für E-Rechnungen gilt erst ab 2027 für Betriebe mit über 800.000 € Vorjahresumsatz und ab 2028 für alle. Empfangen können musst du E-Rechnungen aber schon seit 2025 – dafür genügt ein normales E-Mail-Postfach.

Quellen § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Pflichtangaben, Frist, Abschlagsverrechnung) § 26a UStG – Bußgeldvorschriften § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung § 650g BGB – Zustandsfeststellung, Schlussrechnung § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen BMF – FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B), § 14 und § 16 – privatrechtliches Vertragsregelwerk, kein Gesetzestext
Hinweis: Alle Angaben in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information und wurden sorgfältig recherchiert. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen oder steuerlichen Fragen wende dich an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder deinen Steuerberater.

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