Du hast einen größeren Auftrag an Land gezogen. Material bestellt, Mannschaft eingeplant, erste Wochen gearbeitet. Und dann wartest du bis zur Fertigstellung – manchmal Monate – bis du die erste Zahlung siehst. Das muss nicht sein. Das Gesetz gibt dir ausdrücklich das Recht, schon während der Ausführung Geld zu verlangen.
Das nennt sich Abschlagsrechnung. Und viele Handwerker nutzen dieses Recht entweder gar nicht – oder machen dabei Fehler, die sie später teuer zu stehen kommen.
Was ist eine Abschlagsrechnung – und was ist sie nicht?
Eine Abschlagsrechnung ist eine Zwischenrechnung für erbrachte Teilleistungen während eines laufenden Auftrags. Du rechnest also nicht erst am Ende ab, sondern in Etappen – je nach Projektfortschritt oder vereinbarten Meilensteinen.
Wichtig: Eine Abschlagsrechnung ist keine Teilrechnung. Der Unterschied:
- Abschlagsrechnung: Zwischenzahlung auf die spätere Gesamtrechnung. Wird am Ende mit der Schlussrechnung verrechnet.
- Teilrechnung: Rechnet eine abgeschlossene, klar abgegrenzte Teilleistung ab. Dieser Betrag ist endgültig – er taucht in der Schlussrechnung nicht mehr auf.
In der Praxis verwenden die meisten Handwerksbetriebe Abschlagsrechnungen – weil man so flexibel in Etappen abrechnen kann, ohne die Leistungen vorher sauber aufteilen zu müssen.
Kein Unterschied im Steuerrecht: Auf Abschlagsrechnungen wird Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt – genau wie auf normale Rechnungen. Die Versteuerung erfolgt im Monat der Rechnungsstellung, nicht bei der Schlussrechnung.
Rechtsgrundlage: Wann hast du Anspruch auf Abschlagszahlungen?
Das regelt § 632a BGB eindeutig: Als Handwerker oder Bauunternehmer hast du das Recht, Abschlagszahlungen für mängelfreie Teilleistungen zu verlangen – und zwar bereits während der Ausführung, nicht erst nach Abnahme.
Voraussetzung: Die Teilleistung, für die du die Abschlagsrechnung stellst, muss tatsächlich erbracht und mängelfrei sein. Du kannst nicht für Material abrechnen, das noch nicht verbaut ist, oder für Leistungen, die du noch nicht erbracht hast.
BGB-Auftrag vs. VOB/B-Auftrag
Für private Auftraggeber (Hausbesitzer) gilt in der Regel der BGB-Werkvertrag. Hier greift § 632a BGB automatisch – du brauchst keine gesonderte Vereinbarung.
Bei öffentlichen oder gewerblichen Auftraggebern wird oft die VOB/B vereinbart. Dort regelt § 16 VOB/B die Abschlagszahlungen: Abschläge sind im Abstand von mindestens 21 Tagen möglich und müssen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der Rechnung bezahlt werden.
Achtung bei VOB/B: Die VOB muss ausdrücklich vereinbart werden – sie gilt nicht automatisch. Wenn nichts vereinbart ist, gilt das BGB. Bei öffentlichen Aufträgen (z.B. Kommunen) ist VOB/B fast immer vertraglich festgelegt.
Wie viel kannst du verlangen? Das Rechenbeispiel
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wie hoch eine einzelne Abschlagsrechnung sein muss oder wie viele du stellen darfst. Üblich sind Abschläge in Höhe des tatsächlichen Leistungsfortschritts – also das, was du bis dato wirklich erbracht hast.
Rechenbeispiel: Badezimmersanierung
Auftragswert (netto): 18.000 €
Leistungsfortschritt nach 4 Wochen: ca. 60 % fertig
Abschlagsrechnung 1: 18.000 € × 60 % = 10.800 € netto
+ 19 % MwSt. = 2.052 €
Rechnungsbetrag: 12.852 € brutto
Nach Fertigstellung stellst du die Schlussrechnung über den Restbetrag:
Gesamtauftrag: 18.000 € netto
./. Abschlagsrechnung 1: 10.800 € netto
Restbetrag Schlussrechnung: 7.200 € netto
+ 19 % MwSt. = 1.368 €
Zahlbetrag Schlussrechnung: 8.568 € brutto
Du kannst auch mehrere Abschläge stellen – je nach Projektdauer zum Beispiel monatlich oder nach definierten Meilensteinen (Rohbau fertig, Elektroinstallation abgeschlossen, etc.).
Pauschale vs. kumulative Abschlagsrechnung
Es gibt zwei Methoden, wie du Abschlagsrechnungen aufbaust:
Pauschale Abschlagsrechnung
Du rechnest den aktuellen Leistungsstand als Pauschalposition ab. Der Rechnungsbetrag entspricht dem bisher erbrachten Anteil am Gesamtauftrag.
- Einfacher zu erstellen
- Weniger transparent für den Kunden
- Gut geeignet, wenn keine detaillierte Positionen vereinbart sind
Kumulative Abschlagsrechnung
Jede neue Abschlagsrechnung zeigt den gesamten bisherigen Leistungsstand an – und zieht die bereits gezahlten Abschläge ab. So sieht man auf einen Blick, was insgesamt erbracht und was schon bezahlt wurde.
Kumulative Abschlagsrechnung (Abschlag 2 von 3)
Gesamter Leistungsstand bis heute: 13.500 € netto (75 %)
./. Bereits bezahlter Abschlag 1: -10.800 € netto
Fälliger Betrag dieser Rechnung: 2.700 € netto
Die kumulative Methode ist bei größeren Projekten und gewerblichen Kunden klar zu bevorzugen – sie ist transparenter und reduziert Streit über "was wurde denn eigentlich schon bezahlt".
Was muss auf die Abschlagsrechnung? Die Pflichtangaben
Eine Abschlagsrechnung muss alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung nach § 14 UStG enthalten, plus ein paar spezifische Zusätze:
- Vollständiger Name und Anschrift beider Vertragsparteien
- Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID
- Rechnungsdatum und -nummer (fortlaufend!)
- Beschreibung der erbrachten Teilleistung
- Nettobetrag, Steuersatz, Umsatzsteuerbetrag, Bruttobetrag
- Bezeichnung als "Abschlagsrechnung" + Nummer (z.B. "Abschlagsrechnung 1 von 3")
- Leistungszeitraum (von–bis)
- Zahlungsziel
Typischer Fehler: Die laufende Nummer. Abschlagsrechnungen müssen in deiner normalen Rechnungsnummernfolge mitgeführt werden. Eigene Nummerkreise nur für Abschläge sind steuerlich problematisch.
Wie verrechne ich die Abschläge in der Schlussrechnung?
Das ist der Punkt, an dem viele Handwerker unsicher werden. Die Schlussrechnung zeigt immer den vollständigen Auftragswert – und zieht die geleisteten Abschlagszahlungen als separate Position ab.
Schlussrechnung nach 3 Abschlägen
Gesamtleistung Badezimmersanierung (netto): 18.000,00 €
./. Abschlagsrechnung 1 (RE-2026-018, 15.03.2026): -10.800,00 €
./. Abschlagsrechnung 2 (RE-2026-031, 12.04.2026): -4.500,00 €
./. Abschlagsrechnung 3 (RE-2026-044, 05.05.2026): -1.800,00 €
Restbetrag netto: 900,00 €
+ 19 % MwSt.: 171,00 €
Zahlbetrag: 1.071,00 €
Wichtig: Die Schlussrechnung verweist auf die konkreten Abschlagsrechnungen mit Rechnungsnummer und Datum. So ist die Abrechnung für den Kunden – und für das Finanzamt – vollständig nachvollziehbar.
Was tun wenn der Kunde die Abschlagsrechnung nicht zahlt?
Das ist leider keine seltene Situation. Hier ist das konkrete Vorgehen:
Schritt 1: Zahlungserinnerung (freundlich)
Nach Ablauf des Zahlungsziels sendest du eine freundliche Zahlungserinnerung – per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Post. Setze eine neue Frist (7–10 Tage). Das dokumentiert, dass du versucht hast, die Sache einvernehmlich zu lösen.
Schritt 2: Formelle Mahnung
Nach der ersten Erinnerung folgt eine förmliche Mahnung mit konkretem Zahlungsdatum. Jetzt läuft auch der Verzugszins: nach § 288 BGB sind das bei Verbrauchergeschäften 5 % über dem Basiszinssatz, bei B2B-Geschäften 9 % über dem Basiszinssatz.
Schritt 3: Arbeiten einstellen
Das ist der wirksamste Hebel, den die meisten nicht nutzen: Du hast nach § 320 BGB das Recht, deine Leistung zu verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflicht nicht erfüllt. Stelle die Arbeiten ein und kommuniziere das schriftlich.
Wichtig beim Arbeitsstopp: Dokumentiere den aktuellen Stand der Baustelle mit Fotos und schriftlicher Beschreibung, bevor du gehst. Das schützt dich vor späteren Behauptungen über Schäden oder unvollständige Leistung.
Schritt 4: Anwalt / Mahnbescheid
Wenn auch die zweite Mahnung nichts bringt, lohnt sich ein Mahnbescheid über das Online-Portal der Gerichte (mahngerichte.de) – das geht ohne Anwalt, kostet wenig und erzeugt sofort Druck. Alternativ: Fachanwalt für Baurecht.
Die häufigsten Fehler bei Abschlagsrechnungen
- Keine Abschläge vereinbart: Wenn du im Angebot keine Abschlagszahlungen erwähnst, kann es bei manchen Kunden zu Diskussionen kommen – auch wenn du rechtlich im Recht bist. Erwähne Abschläge im Angebot oder sprich sie vor Auftragsbeginn an.
- Zu selten stellen: Viele Handwerker stellen erst einen Abschlag spät im Projekt. Je größer das Projekt, desto früher sollte der erste Abschlag kommen.
- Keine Teilleistung erbracht: Eine Abschlagsrechnung vor Erbringung der entsprechenden Leistung ist rechtlich angreifbar. Erst leisten, dann rechnen.
- Mängel ignorieren: Wenn die Teilleistung Mängel hat, hat der Kunde das Recht, einen angemessenen Betrag einzubehalten. Prüfe vor der Rechnungsstellung, dass alles ordentlich ist.
- Schlussrechnung vergessen auszuweisen: In der Schlussrechnung müssen alle vorherigen Abschläge explizit aufgelistet werden – nicht nur der Restbetrag.
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