Du hast einen größeren Auftrag an Land gezogen. Material bestellt, Mannschaft eingeplant, erste Wochen gearbeitet. Und dann wartest du bis zur Fertigstellung - manchmal Monate - bis du die erste Zahlung siehst. Das muss nicht sein. Das Gesetz gibt dir ausdrücklich das Recht, schon während der Ausführung Geld zu verlangen.

Das nennt sich Abschlagsrechnung. Und viele Handwerker nutzen dieses Recht entweder gar nicht - oder machen dabei Fehler, die sie später teuer zu stehen kommen.

Was ist eine Abschlagsrechnung - und was ist sie nicht?

Eine Abschlagsrechnung ist eine Zwischenrechnung für erbrachte Teilleistungen während eines laufenden Auftrags. Du rechnest also nicht erst am Ende ab, sondern in Etappen - je nach Projektfortschritt oder vereinbarten Meilensteinen.

Wichtig: Eine Abschlagsrechnung ist keine Teilrechnung. Der Unterschied:

In der Praxis verwenden die meisten Handwerksbetriebe Abschlagsrechnungen - weil man so flexibel in Etappen abrechnen kann, ohne die Leistungen vorher sauber aufteilen zu müssen.

Kein Unterschied im Steuerrecht: Auf Abschlagsrechnungen wird Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt - genau wie auf normale Rechnungen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht die Steuer dabei bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Kunde den Abschlag tatsächlich bezahlt hat - nicht erst bei der Schlussrechnung, aber auch nicht schon mit dem bloßen Rechnungsdatum, wenn der Kunde später zahlt.

Rechtsgrundlage: Wann hast du Anspruch auf Abschlagszahlungen?

Das regelt § 632a BGB eindeutig: Als Handwerker oder Bauunternehmer hast du das Recht, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten und geschuldeten Leistungen zu verlangen - und zwar bereits während der Ausführung, nicht erst nach Abnahme.

Voraussetzung: Die Teilleistung, für die du die Abschlagsrechnung stellst, muss tatsächlich erbracht sein - für noch nicht erbrachte Leistungen kannst du keinen Abschlag verlangen. Eine mängelfreie Ausführung ist dagegen keine Bedingung: Ist die Leistung nicht vertragsgemäß, darf der Kunde nach § 641 Abs. 3 BGB nur einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten - in der Regel mindestens das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten - nicht die gesamte Zahlung verweigern. Auch für angelieferte oder eigens angefertigte Materialien und Bauteile, die noch nicht verbaut sind, kannst du unter einer Bedingung bereits abrechnen: Der Kunde muss dafür wahlweise das Eigentum daran erhalten oder du musst eine entsprechende Sicherheit leisten.

BGB-Auftrag vs. VOB/B-Auftrag

Für private Auftraggeber (Hausbesitzer) gilt in der Regel der BGB-Werkvertrag. Hier greift § 632a BGB automatisch - du brauchst keine gesonderte Vereinbarung.

Bei öffentlichen oder gewerblichen Auftraggebern wird oft die VOB/B vereinbart. Dort regelt § 16 VOB/B die Abschlagszahlungen: Abschläge können jederzeit nach Erbringung der Teilleistung angefordert werden. Der Auftraggeber muss innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B).

Achtung bei VOB/B: Die VOB muss ausdrücklich vereinbart werden - sie gilt nicht automatisch. Wenn nichts vereinbart ist, gilt das BGB. Bei öffentlichen Aufträgen (z.B. Kommunen) ist VOB/B fast immer vertraglich festgelegt.

Sonderfall Verbraucherbauvertrag: 90-%-Grenze und Sicherheit

Baust du für einen privaten Kunden ein neues Gebäude oder führst erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude aus, liegt ein Verbraucherbauvertrag vor (§ 650i BGB) - und dafür gelten zwei zusätzliche Regeln nach § 650m BGB, die bei einer normalen Sanierung oder Reparatur nicht greifen:

Für die meisten Handwerksbetriebe - Badsanierung, Dachdeckerarbeiten, einzelne Gewerke - greift das nicht, da es sich nicht um den Bau eines Gebäudes oder eine erhebliche Umbaumaßnahme handelt. Bei größeren Neubau- oder Kernsanierungsprojekten für Privatkunden solltest du diese Grenzen aber kennen.

Wie viel kannst du verlangen? Das Rechenbeispiel

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wie hoch eine einzelne Abschlagsrechnung sein muss oder wie viele du stellen darfst. Üblich sind Abschläge in Höhe des tatsächlichen Leistungsfortschritts - also das, was du bis dato wirklich erbracht hast.

Rechenbeispiel: Badezimmersanierung

Auftragswert (netto): 18.000 €

Leistungsfortschritt nach 4 Wochen: ca. 60 % fertig

 

Abschlagsrechnung 1: 18.000 € × 60 % = 10.800 € netto
+ 19 % MwSt. = 2.052 €
Rechnungsbetrag: 12.852 € brutto

 

Nach Fertigstellung stellst du die Schlussrechnung über den Restbetrag:

Gesamtauftrag: 18.000 € netto
./. Abschlagsrechnung 1: 10.800 € netto
Restbetrag Schlussrechnung: 7.200 € netto
+ 19 % MwSt. = 1.368 €
Zahlbetrag Schlussrechnung: 8.568 € brutto

Du kannst auch mehrere Abschläge stellen - je nach Projektdauer zum Beispiel monatlich oder nach definierten Meilensteinen (Rohbau fertig, Elektroinstallation abgeschlossen, etc.).

Pauschale vs. kumulative Abschlagsrechnung

Es gibt zwei Methoden, wie du Abschlagsrechnungen aufbaust:

Pauschale Abschlagsrechnung

Du rechnest den aktuellen Leistungsstand als Pauschalposition ab. Der Rechnungsbetrag entspricht dem bisher erbrachten Anteil am Gesamtauftrag.

Kumulative Abschlagsrechnung

Jede neue Abschlagsrechnung zeigt den gesamten bisherigen Leistungsstand an - und zieht die bereits gezahlten Abschläge ab. So sieht man auf einen Blick, was insgesamt erbracht und was schon bezahlt wurde.

Kumulative Abschlagsrechnung (Abschlag 2 von 3)

Gesamter Leistungsstand bis heute: 13.500 € netto (75 %)
./. Bereits bezahlter Abschlag 1: -10.800 € netto
Fälliger Betrag dieser Rechnung: 2.700 € netto

Die kumulative Methode ist bei größeren Projekten und gewerblichen Kunden klar zu bevorzugen - sie ist transparenter und reduziert Streit über "was wurde denn eigentlich schon bezahlt".

Was muss auf die Abschlagsrechnung? Die Pflichtangaben

Eine Abschlagsrechnung muss alle vollständigen Rechnungsangaben nach § 14 UStG enthalten, plus ein paar spezifische Zusätze:

Typischer Fehler: Eine doppelte oder nicht eindeutig vergebene Rechnungsnummer. Ein eigener, systematisch geführter Nummernkreis für Abschlagsrechnungen (z. B. AR-2026-001) ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG grundsätzlich zulässig, solange jede Nummer nur einmal vergeben wird - er muss nicht zwingend in der normalen Rechnungsnummernfolge mitlaufen.

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Wie verrechne ich die Abschläge in der Schlussrechnung?

Das ist der Punkt, an dem viele Handwerker unsicher werden. Die Schlussrechnung zeigt immer den vollständigen Auftragswert - und zieht die geleisteten Abschlagszahlungen als separate Position ab.

Schlussrechnung nach 3 Abschlägen

Gesamtleistung Badezimmersanierung (netto): 18.000,00 €

./. Abschlagsrechnung 1 (RE-2026-018, 15.03.2026): -10.800,00 €
./. Abschlagsrechnung 2 (RE-2026-031, 12.04.2026): -4.500,00 €
./. Abschlagsrechnung 3 (RE-2026-044, 05.05.2026): -1.800,00 €

Restbetrag netto: 900,00 €
+ 19 % MwSt.: 171,00 €
Zahlbetrag: 1.071,00 €

Wichtig: Die Schlussrechnung verweist auf die konkreten Abschlagsrechnungen mit Rechnungsnummer und Datum. So ist die Abrechnung für den Kunden - und für das Finanzamt - vollständig nachvollziehbar.

Was tun wenn der Kunde die Abschlagsrechnung nicht zahlt?

Das ist leider keine seltene Situation. Hier ist das konkrete Vorgehen:

Schritt 1: Zahlungserinnerung (freundlich)

Nach Ablauf des Zahlungsziels sendest du eine freundliche Zahlungserinnerung - per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Post. Setze eine neue Frist (7-10 Tage). Das dokumentiert, dass du versucht hast, die Sache einvernehmlich zu lösen.

Schritt 2: Formelle Mahnung

Nach der ersten Erinnerung folgt eine förmliche Mahnung mit konkretem Zahlungsdatum. Jetzt läuft auch der Verzugszins: nach § 288 BGB sind das bei Verbrauchergeschäften 5 % über dem Basiszinssatz, bei B2B-Geschäften 9 % über dem Basiszinssatz.

Schritt 3: Arbeiten einstellen

Das ist der wirksamste Hebel, den die meisten nicht nutzen: Du hast nach § 320 BGB das Recht, deine Leistung zu verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflicht nicht erfüllt. Stelle die Arbeiten ein und kommuniziere das schriftlich.

Wichtig beim Arbeitsstopp: Dokumentiere den aktuellen Stand der Baustelle mit Fotos und schriftlicher Beschreibung, bevor du gehst. Das schützt dich vor späteren Behauptungen über Schäden oder unvollständige Leistung.

Schritt 4: Anwalt / Mahnbescheid

Wenn auch die zweite Mahnung nichts bringt, lohnt sich ein Mahnbescheid über das Online-Portal der Gerichte (mahngerichte.de) - das geht ohne Anwalt, kostet wenig und erzeugt sofort Druck. Alternativ: Fachanwalt für Baurecht.

Die häufigsten Fehler bei Abschlagsrechnungen

Häufige Fragen zur Abschlagsrechnung

Ab wann darf ich eine Abschlagsrechnung stellen?

Sobald die entsprechende Teilleistung tatsächlich erbracht ist - nicht vorher. Rechtsgrundlage ist § 632a BGB, wonach der Abschlag dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistung entsprechen muss.

Muss die Leistung mängelfrei sein, damit ich den vollen Abschlag bekomme?

Nein. Bei Mängeln darf der Kunde nach § 641 Abs. 3 BGB nur einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten - in der Regel mindestens das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten - nicht die gesamte Zahlung verweigern.

Kann ich auch Material abrechnen, das noch nicht verbaut ist?

Ja, wenn der Kunde dafür wahlweise das Eigentum an dem Material erhält oder du eine entsprechende Sicherheit leistest.

Brauche ich einen eigenen Nummernkreis für Abschlagsrechnungen?

Nicht zwingend, aber zulässig und in der Praxis üblich (z. B. AR-2026-001) - solange jede Nummer nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG nur einmal vergeben wird.

Was passiert, wenn der Kunde eine Abschlagsrechnung nicht bezahlt?

Erst eine freundliche Zahlungserinnerung, dann eine formelle Mahnung. Bleibt das erfolglos, hast du nach § 320 BGB das Recht, deine Leistung zu verweigern, bis der Kunde zahlt.

Wie viele Abschlagsrechnungen darf ich stellen?

Es gibt keine gesetzliche Grenze. Üblich sind mehrere Abschläge, gestaffelt nach Baufortschritt oder vereinbarten Meilensteinen.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information und wurden sorgfältig recherchiert. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder deinen Steuerberater.

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